Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Mit der Beschluss der 3. Satzungsversammlung des Deutschen Anwaltsvereins wurde zum 01.07.2005 – neben fünf weiteren neuen Fachanwaltschaften – auch der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht eingeführt. Ein insoweit erworbener Fachanwaltstitel macht der Mandantschaft deutlich, dass der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin über entsprechendes Spezialwissen und erhebliche praktische Erfahrungen im Bereich des Miet- und Wohnungseigentumsrechts besitzt.
Die Verleihung der Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung wird durch die jeweiligen Rechtsanwaltskammern des Landes – in Hessen die Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main – erteilt.
Voraussetzung für die Bezeichnung „Fachanwalt im Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ ist der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischen Erfahrungen gegenüber dem bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt eingerichteten Prüfungsausschuss. Hierbei handelt es sich im einzelnen um
- eine mindestens dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb von 6 Jahren vor der Antragstellung,
- der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse in den Bereichen:
- Recht der Wohnraummietverhältnisse
- Recht der Gewerberaummietverhältnisse und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht,
- Maklerrecht, Nachbarrecht und Grundzüge des Immobilienrechts,
- miet – und wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum öffentlichen Recht, einschließlich Steuerrecht,
- miet – und wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten des Verfahrens - und Vollstreckungsrechts.
Dieser Nachweis wird durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang (Dauer mindestens 120 h) sowie den Abschluss dieses Lehrgangs durch bestandene Klausuren geführt.
- Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen:
Der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet persönlich und weisungsfrei mindestens 120 Fälle bearbeitet hat. Davon sind mindestens 60 gerichtliche Verfahren vorzuweisen. Weitere mindestens 60 Fälle müssen auf die Bereiche des Wohnraummietrechts und des Wohnungseigentumsrechts entfallen.
Zur Nachweisführung der geforderten Kenntnisse und praktischen Erfahrungen sind dem Prüfungsausschuss die Zeugnisse und Klausuren sowie eine detaillierte Liste der Fallbearbeitung vorzulegen, wobei der Prüfungsausschuss den Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin bei Bedarf zu einem Fachgespräch lädt.
Sind diese in der Fachanwaltsordnung niedergelegten Voraussetzungen erfüllt, schlägt der Prüfungsausschuss dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer vor, dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin die Fachanwaltsbezeichnung für Miet- und Wohungseigentumsrecht zu verleihen.